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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Leistungen der Verlagslogistik Lippe (VLL) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingung. Von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen unserer Auftraggeber haben keine Gültigkeit. Abweichende Bestimmungen unserer Auftraggeber sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Folgegeschäfte. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

 

Angebote

  1. Alle Preisangaben gelten in EUR zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

  2. Angebote für die Zustellung von Warenproben, Prospekt-, Katalog-, Zeitungs- oder ähnlichen Sendungen gelten für jeweils 1.000 Stück. Die Kalkulation beruht auf Angaben des Auftraggebers zu Format und Gewicht des Zustellobjektes sowie Aufgabenstellung, Zustellart und Bebauungsstruktur der Bezirke. Bei Veränderung dieser Voraussetzungen ist ein entsprechend veränderter Preis zu zahlen.

 

Anlieferung

  1. Falls nicht anders vereinbart, ist die zu verteilende Ware rechtzeitig bis spätestens 3 Werktage vor dem Zustelltermin frei Haus an die vereinbarte Lieferanschrift zu liefern.

  2. Wird der Zustellbeginn insgesamt oder an einzelnen Orten durch verzögerte Anlieferung, kurzfristige Auftragsänderung oder andere vom Auftraggeber zu vertretende Gründe verzögert, kann eine ordnungsgemäße Erfüllung des Zustellauftrages, wie in Punkt Gewährleistung Nr. 2, nicht gewährleistet werden. In diesem Zusammenhang entstehende Aufwendungen, insbesondere Wartezeiten, Personalbereitstellung sowie besondere Logistikkosten, die zur Einhaltung des Zustelltermins anfallen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

Durchführung

  1. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Zustellung ausschließlich an erreichbare Privathaushalte und Geschäfte mit außenliegenden Briefkästen, unter Berücksichtigung der Zustellhemmnisse, durch Briefkasteneinwurf. Es werden jeweils so viele Exemplare in die Briefkästen eingesteckt, wie diese Haushaltsnamen aufweisen, es sei denn, dass der Auftraggeber schriftlich eine andere Ausdeckungsquote wünscht. Bei einer freien Zustellung mit der LNN, kann es trotzdem vorkommen, dass der einzelne Zusteller das Objekt in die LNN steckt. Dies ist kein Grund zur Reklamation und wird auch nicht als solche betrachtet.

  2. Privathaushalte mit eindeutigem Werbeverbot werden nicht beliefert. Ausnahmen stellen Zustellmedien dar, die von einem Werbeverbot ausgeschlossen sind (z.B. Amtsblätter, Abfuhrkalender oder Zeitungen mit redaktionellem Teil etc.). Ist ein Gebäude mit Innenbriefkästen verschlossen, wird dieses Gebäude bei der Zustellung nicht bedient, wenn nach einem für die Bewohner zumutbaren klingeln, der Zugang nicht gewährt wird. In Gebäuden/Gebäudeanlagen, in denen ein Briefkasteneinwurf generell nicht erlaubt ist, werden zum Schutze des Auftraggebers diese Gebäude/Gebäudeanlagen von der Zustellung ausgeschlossen.

  3. Von der Zustellung sind grundsätzlich ausgeschlossen: Feriensiedlungen, Kleingärten, sowie Häuser auf Betriebs- und Werksgeländen. Weiterhin bleiben Gebiete von der Zustellung ausgeschlossen, die die Sicherheit unserer Zusteller gefährden.

  4. Die Zustellung von Warenproben, Katalogen und sperrigen Objekten werden gesondert vor der Zustellung zwischen den Vertragspartnern vereinbart.

  5. Die Verlagslogistik Lippe (VLL) ist berechtigt, Subunternehmer/Kooperationspartner einzusetzen, haftet aber uneingeschränkt für deren Leistung.

  6. Angelieferte Übermengen kommen nur dann zur Zustellung, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Etwaige Restmengen werden bis zu 2 Wochen nach Zustellung aufbewahrt und anschließend als Makulatur behandelt, außer, sie werden in dieser Zeit vom Auftraggeber zurückverlangt, müssen dann aber auf dessen Kosten abgeholt werden. Erfolgt eine Abholung nicht innerhalb einer weiteren Frist von 2 Wochen, so kann diese Restmenge ebenfalls als Makulatur behandelt und vernichtet werden. Etwaig entstehende Entsorgungskosten werden gesondert zwischen den Vertragsparteien geregelt.

  7. Die Verlagslogistik Lippe (VLL) ist berechtigt, in einzelnen Zustellbezirken innerhalb von drei Werktagen eine Nachzustellung durchzuführen. Dies gilt dann ebenfalls noch als termingerechte Zustellung.

  8. Wenn bei Auftragsannahme kein Musterexemplar bezüglich der zu zustellenden Warenproben, Prospekt-, Katalog-, Zeitungs- oder ähnlichen Sendungen vorliegt, hat die Verlagslogistik Lippe (VLL) das Recht, zu dem es erstmalig Kenntnis vom Inhalt oder Umfang der zu zustellenden Prospekte erhält, die Zustellung unverzüglich abzulehnen, Insbesondere dann, wenn die Werbemittel technische Beanstandungen von Inhalt oder Form haben und bei Werbemitteln, die gegen bestehende Gesetze verstoßen. In den Fällen der Ablehnung der Zustellung ist der Auftraggeber verpflichtet, die angelieferten Werbemittel innerhalb von drei Werktagen zu seinen Lasten abzuholen.

 

Gewährleistung

  1. Verlagslogistik Lippe (VLL) haftet nicht für den Werbeerfolg. Der Auftraggeber haftet für Art, Inhalt und Text der Zustellobjekte. Der Zustellunternehmer haftet nicht für die Substanz der Warenproben.

  2. Eine Belieferung größer/gleich 90 % der erreichbaren Haushalte, unter Berücksichtigung der unter Punkt Durchführung genannten Ziffern 1 bis 8, in einem Zustellbezirk gilt als ordnungsgemäße Erfüllung des Zustellauftrages.

 

Beanstandungen

  1. Reklamationen bezüglich der Auftragsdurchführung (keine ausreichende Zustellung) müssen innerhalb von 3 Werktagen nach dem Zustellungstermin an VLL geschickt werden, wobei die Übermittlung per email genügt. Die Reklamation muss Tag, Ort, Straße, Hausnummer und Namen der Bewohner enthalten, bei denen Zustellungsmängel festgestellt worden sind. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rüge, sind Mängelrügen ausgeschlossen. Mängelrügen sind nur dann beachtlich, wenn die Zustellquote unter 90% der erreichbaren Haushalte (vgl. Gewährleistung, Ziffer 2) vorliegt.

  2. Bei begründeten Beanstandungen ist dem Zustellunternehmen die Möglichkeit der Nachbesserung zu gewähren, soweit ein Interesse des Auftraggebers an einer Nachzustellung durch Fristablauf nicht entfallen ist. Beanstandungen eines Teiles der Leistung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Leistung. Insbesondere berechtigt der Nachweis von einzelnen oder mehreren Anschriften, an die nicht zugestellt wurde, und die sich in verschiedenen Zustellbezirken befinden, nicht zum Abzug von der Rechnung.

  3. Bei begründeten Beanstandungen, die Verlagslogistik Lippe (VLL) zu vertreten hat, und die unter der Belieferungstoleranzgrenze von 90 % liegen, gewährt die Verlagslogistik Lippe (VLL) angemessene Minderung im Verhältnis zur Fehlleistung. In diesem Fall wird die Stückzahl der von der Beanstandung betroffenen einzelnen Zustellbezirke gutgeschrieben. Dasselbe gilt, wenn sich aus einer repräsentativen Haushaltsbefragungen ergibt, dass nachweislich mehr als 10 % der garantierten Abdeckungsquote nicht zugestellt wurde.

  4. Alle Ansprüche des Vertragspartners auf Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens – einschließlich eines Begleit- und Folgeschadens – gegen die Verlagslogistik Lippe (VLL), ihre leitenden Angestellten sowie Verrichtungs oder Erfüllungsgehilfen gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder auf der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind und auf deren strikte Einhaltung der Auftraggeber deshalb vertrauen können muss. Von dieser Beschränkung ausgeschlossen ist die Haftung wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

  5. Ereignisse höherer Gewalt und von Verlagslogistik Lippe (VLL) nicht zu vertretende Umstände, die die Erfüllung des Auftrages unmöglich machen oder übermäßig erschweren, wie z. B. Unwetter, Streik, unverschuldete Verzögerungen, z.B. bei Betriebsstörungen gleich welcher Art, Fahrverbote, Verkehrssperren, behördliche Maßnahmen, etc., berechtigen die Verlagslogistik Lippe (VLL) – auch innerhalb des Verzuges -, die Zustellung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Im Falle einer Erschwerung kann die Verlagslogistik Lippe (VLL) wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Das Recht zum Hinausschieben bzw. Rücktritt besteht unabhängig davon, ob die in Satz 1 und 2 genannten Ereignisse bei der Verlagslogistik Lippe (VLL) oder bei einem Subunternehmer/Kooperationspartner eintreten; die Ausübung dieses Rechts durch die Verlagslogistik Lippe (VLL) begründet keine Schadensersatzansprüche des Auftraggebers.

  6. In den Fällen der Ziffer 5 ist der Auftraggeber seinerseits zum Rücktritt vom Vertrag insoweit berechtigt, als er nachweist, dass die völlig oder teilweise noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn nicht mehr von Interesse ist. Ein Rücktritt bezüglich der von der Verlagslogistik Lippe (VLL) bereits erbrachten Teilleistungen ist ausgeschlossen.

 

Zahlung

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen des Zustellunternehmens sofort und ohne jeden Abzug nach Beendigung des Zustellauftrages fällig.

  2. Bei Überschreitung des Zahlungsziels ist Verlagslogistik Lippe (VLL) berechtigt, 5 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens jederzeit möglich ist.

  3. Ist der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, steht es dem Zustellunternehmen frei, die weitere Erfüllung von laufenden Aufträgen abzulehnen bzw. zurückzustellen. Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, so ist Verlagslogistik Lippe (VLL) berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheiten zu fordern. Verweigert der Auftraggeber Vorauszahlungen oder Sicherheit, so kann Verlagslogistik Lippe (VLL) vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz geltend machen.

  4. Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen ggf. bestehender Gegenansprüche des Auftraggebers aus früheren Aufträgen ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen.

  5. Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Bestellers jeweils zuerst die Kosten dann die Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst jeweils die ältere.

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens.

  2. Soweit es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondereigentum handelt, ist Gerichtsstand der Sitz des Unternehmens.

 

Kündigungsfristen

 

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Leistungen können mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsschluss gekündigt werden. Es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, wie z.B. Geschäftsaufgabe.

 

Schlussbestimmungen

  1. Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

  2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirtschaftlich gleichwertige Bestimmung ersetzt.

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